__ vom Mai 2021, April 2022 und Oktober 2022 sei keine fachbezogene Begründung der voll aufgehobenen Arbeitsfähigkeit zu entnehmen – die Beurteilung sei nicht nach gültiger Klassifikation (ICD-10) erfolgt und es fehle der psychopathologische Befund (nach AMDP-Kriterien), wobei sich eine entsprechende Dynamik der Krankheitsentwicklung nicht ableiten lasse. Demgegenüber sei jedoch die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, welcher im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens vom 20. April 2021 eine leichte depressive Episode ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, ausreichend begründet (VB 168.5 S. 10 f.; vgl. VB 110.2 S. 37).