Im Übrigen bezieht sich Dr. med. D._____ dabei auf ein myofasziales Schmerzsyndrom – ein solches wurde von den Gutachtern jedoch gar nicht diagnostiziert (vgl. VB 175 S. 8; 178 S. 2). 8.2. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt im November 2022 sei nicht nachvollziehbar. Sie stehe bei den Psychiatrischen Diensten E._____ nach wie vor in Behandlung und es gehe ihr psychisch nicht gut, was auch in Zusammenhang mit der bariatrischen Operation stehen könne (Beschwerde S. 7 f.). -9-