_, Praktischer Arzt, vom 21. Juni 2023 (VB 178 S. 2), dass eine möglichst genaue Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nur durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) möglich sei und eine solche durchgeführt werden solle, falls (ab dem Begutachtungszeitpunkt) kein Rentenanspruch bejaht würde (Beschwerde S. 8 f.), ist vorliegend keine EFL durchzuführen. Die SMAB-Gutachter waren im Stande, eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in angepasster Tätigkeit vorzunehmen. Im Übrigen bezieht sich Dr. med. D.___