vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, vom 21. Juni 2023 (VB 178 S. 2), dass eine möglichst genaue Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nur durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) möglich sei und eine solche durchgeführt werden solle, falls (ab dem Begutachtungszeitpunkt) kein Rentenanspruch bejaht würde (Beschwerde S. 8 f.), ist vorliegend keine EFL durchzuführen.