8. 8.1. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein EFL-Testverfahren nicht in jedem Fall durchzuführen ist, sondern allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzunehmen, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung als zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Es ist indessen nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztliche Einschätzungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3).