7.2. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 18. April 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Laboruntersuchungen durchgeführt (vgl. VB 168.5 S. 9; 168.6 S. 14 ff.). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 168.2 S. 1 ff.; 168 S. 2 f., 10 ff.; 168.4 S. 2; 168.6 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.