Vielmehr geht die Beschwerdeführerin ebenfalls von einer 20%igen Einschränkung im Haushaltsbereich aus (Beschwerde S. 8). Der Abklärungsbericht ist nachvollziehbar und es sind keine Fehleinschätzungen festzustellen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf den Bericht kann daher vollumfänglich abgestellt werden.