5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Einschränkungen im Aufgabenbereich im Wesentlichen auf den Bericht vom 12. Juni 2019 über die Abklärung an Ort und Stelle (VB 56). Die zuständige Abklärungsperson ermittelte darin eine Einschränkung von 20 % im Haushaltsbereich (VB 56 S. 7). Diese Einschätzung wird von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (Rügeprinzip, vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Vielmehr geht die Beschwerdeführerin ebenfalls von einer 20%igen Einschränkung im Haushaltsbereich aus (Beschwerde S. 8).