Beschwerdebeilage [BB] 3). Das Ehepaar lebt entsprechend – wie auch grösstenteils vor und während der Auswanderung – vom Einkommen des Ehemannes (VB 9 S. 2; 8 S. 2 f.). Die ausführliche Begründung der Beurteilung der Statusfrage durch die Abklärungsperson vom 12. Juni 2019 (VB 56 S. 3) erscheint angesichts dieser Umstände als nachvollziehbar und schlüssig. -6- Nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 – 70 % erwerbstätig wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 30 % erwerbstätig wäre.