Sie war somit noch nie in dem von ihr nun geltend gemachten Umfang erwerbstätig. Allein die finanzielle Motivation, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sodann nicht ausreichend, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Ausüben einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu begründen (vgl. E. 4.1). Im Übrigen ist aus den Akten sowie den Beschwerdebeilagen dazu ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Schweiz 100 % erwerbstätig war, ca. 2019 vorübergehend monatlich rund Fr. 4'100.00 (Kranken- bzw. Arbeitslosentaggeld) bezog und spätestens im Jahr 2022 wieder ein Einkommen von Fr. 60'527.00 erzielte (VB 56 S. 2 f.; Beschwerdebeilage [