4.2.2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach der Heirat ihres Ehemannes 1993 bis zur Auswanderung nach Italien 1998 jeweils bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt war und dabei Einkünfte im niedrigen Bereich erzielte (rund Fr. 2'000.00 monatlich), was eine hochprozentige Anstellung unwahrscheinlich macht (VB 4 S. 2; 8 S. 2; 56 S. 2). Während des Aufenthalts in Italien arbeitete die Beschwerdeführerin nicht und ging auch nach der Einschulung ihrer Söhne (Jahrgänge 1993, 1995 und 2001) keinerlei Arbeitstätigkeit nach.