tens vom 20. April 2021 gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte nach ihrer Einreise in die Schweiz 100 % arbeiten wollen und nicht nur 30 %. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter wirke diese Aussage jedoch "herausgehoben und eigenartig" (VB 110.2 S. 28). Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1973 in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, von 1991 bis 1992 eine Ausbildung zur Fotolaborantin absolviert hat und bis 1998 zeitweise als Verkäuferin im Bereich der Fotoindustrie, für Montagearbeiten oder als Pflegeaushilfe angestellt war (vgl. VB 4 S. 2; 8 S. 2; 56 S. 2; 101.2 S. 28).