4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin gab im Fragebogen über Haushalt und Erwerbstätigkeit vom 7. April 2017 an, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung in einem Pensum von 30 % tätig wäre (VB 15 S. 3). An der Abklärung an Ort und Stelle vom 11. Juni 2019 sagte die Beschwerdeführerin, ohne Gesundheitsschaden hätte sie ihr Pensum von 30 % nach und nach bis auf mindestens 50 %, falls möglich auch 100 %, erhöht (VB 56 S. 3). Während der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des bidisziplinären Gutach- -5-