3. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer 30%igen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeiten im Umfang von 70 % im Gesundheitsfall aus (VB 56 S. 7). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wäre ohne Gesundheitsschaden insbesondere aus finanziellen Gründen in einem Pensum von 50 – 70 % erwerbstätig. Als sie angegeben habe, im Gesundheitsfall 30 % zu arbeiten, sei sie sich nicht bewusst gewesen, dass ihr Wunschpensum nicht ausreiche, um ohne finanzielle Unterstützung einen gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten (Beschwerde S. 5 f.).