1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 182) zu Recht (lediglich) eine vom 1. September 2017 bis zum 31. Juli 2018 befriste Viertelsrente zugesprochen hat.