2. Eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2023 die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: