__, womit diese keine beweiskräftige Entscheidgrundlage darstellt (vgl. E. 4.2. f. hiervor). Insbesondere angesichts der ihr obliegenden Beweislast für den Wegfall der (vorbestehenden) Kausalität (vgl. E. 2.3. hiervor) ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende medizinische Abklärungen vornehme, nach welchen sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen bzw. den Zeitpunkt von deren allfälliger Einstellung neu zu entscheiden hat.