Insgesamt erweist sich die Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____ zumindest hinsichtlich der festgestellten Gelenkkapselläsion als gewissermassen unsicher (Beschwerde- und Unfallkausalität möglich aber nicht überwiegend wahrscheinlich) und steht letztlich in Widerspruch zu den fachärztlichen Beurteilungen durch Dres. med. F._____ und G._____. Daraus ergeben sich zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. E._____, womit diese keine beweiskräftige Entscheidgrundlage darstellt (vgl. E. 4.2. f. hiervor).