5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe angesichts der Anerkennung ihrer Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. November 2022 (bis am 26. Dezember 2022) nunmehr den Wegfall der Unfallkausalität der fortbestehenden gesundheitlichen Beschwerden zu beweisen (Beschwerde, Ziff. 10). Diesen Beweis habe sie versucht mit der Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____ zu erbringen, was ihr nicht gelungen sei, stütze sich dessen Beurteilung doch auf eine unvollständige Aktenlage und könne daher nicht als Entscheidgrundlage dienen (Beschwerde, Ziff. 14 ff.; Replik S. 1).