am 25. Januar 2023 hätten festgestellt werden können. Die beklagten Gefühlsstörungen der Hand und der Finger seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es müssten mehrere anatomisch verschieden verlaufende Nerven an der Hand betroffen sei, was durch das angegebene Ereignis nicht erklärbar sei (VB 35). Gestützt auf diese Stellungnahme von Dr. med. E._____ erliess die Beschwerdegegnerin am 6. November 2023 in Bestätigung ihrer Verfügung den leistungsabweisenden, nun angefochtenen Einspracheentscheid (VB 36).