Komplexes TFCC nicht unter eine Bandläsion. In der MRI-Beurteilung habe Dr. med. D._____ eine Bandverletzung explizit verneint. Es bestehe somit keine Bandverletzung und keine Bandläsion im Sinne einer Listenverletzung nach Artikel 6 Absatz 2 lit g. UVG. Somit liessen sich – auch nach Einsicht in die MRI-Untersuchung – keine bleibenden, strukturellen Verletzungen feststellen, die anlässlich des Ereignisses vom 28. November 2022 entstanden seien und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beschwerden verursacht hätten, die anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation – zwei Monate später – im Spital B._____ am 25. Januar 2023 hätten festgestellt werden können.