3.2.2. Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache der Beschwerdeführerin (VB 33), nahm Dr. med. E._____ am 31. Oktober 2023 unter Beizug des handchirurgischen Berichts vom 24. Februar 2023 (vgl. E. 3.1.2. hiervor) erneut Stellung. Er hielt dabei im Wesentlichen fest, der Bericht betreffend die handchirurgische Untersuchung zeige, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin – welche vor allem über ein Einschlafen der Hand klage – vor allem im Bereich der radialen Sehnen des Handgelenkes im Sinne einer beginnenden, unspezifischen Tenosynovitis ausgelöst würden.