(VB 29 S. 1). Der Status quo ante bzw. sine sei nach einer Kontusion innert zwei bis vier Wochen erreicht. In diesem Zeitraum sei eine unfallbedingte medizinische Behandlung gerechtfertigt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe initial nicht vorgelegen (VB 29 S. 2). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2023 die leistungsabweisende Verfügung, wonach ihre Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. November 2022 am 26. Dezember 2022 (vier Wochen danach) ende (VB 30).