2.3. Mit Replik vom 29. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine ausführliche Duplik mit und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36) zu Recht an der Abweisung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin festgehalten hat.