2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte unter Einreichung neuer ärztlicher Unterlagen die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine erneute Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein und beantragte gestützt darauf die Abweisung der Beschwerde.