Aufgrund der dagegen gerichteten Einsprache der Beschwerdeführerin nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt und anerkannte mit Verfügung vom 7. Juni 2023 unter Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2023 zwar das Unfallereignis vom 28. November 2022, verneinte aber mangels Unfallkausalität von über den 26. Dezember 2022 hinausgehenden gesundheitlichen Beschwerden weiterhin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem beratenden Arzt mit Einspracheentscheid vom 6. November 2023 ab.