Nach medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. März 2023 die Leistungsablehnung, da weder der Unfallbegriff erfüllt sei noch eine Listenverletzung vorliege. Aufgrund der dagegen gerichteten Einsprache der Beschwerdeführerin nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt und anerkannte mit Verfügung vom 7. Juni 2023 unter Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2023 zwar das Unfallereignis vom 28. November 2022, verneinte aber mangels Unfallkausalität von über den 26. Dezember 2022 hinausgehenden gesundheitlichen Beschwerden weiterhin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin.