Ende Januar 2023 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und liess sich ärztlich untersuchen. Nach medizinischen Abklärungen und Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt verfügte die Beschwerdegegnerin am 21. März 2023 die Leistungsablehnung, da weder der Unfallbegriff erfüllt sei noch eine Listenverletzung vorliege.