Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin war als Köchin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 28. November 2022 beim Rüsten einer Knoblauchzwiebel mit der rechten Hand von der Tischkante abrutschte und dabei Schmerzen und ein Knacken im rechten Handgelenk verspürte. Ende Januar 2023 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und liess sich ärztlich untersuchen.