Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.518 / ss / nl Art. 62 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG, gegnerin Place de Milan, 1001 Lausanne Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. November 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin war als Köchin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Un- fallfolgen versichert, als sie am 28. November 2022 beim Rüsten einer Knoblauchzwiebel mit der rechten Hand von der Tischkante abrutschte und dabei Schmerzen und ein Knacken im rechten Handgelenk verspürte. Ende Januar 2023 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungs- bezug an und liess sich ärztlich untersuchen. Nach medizinischen Abklä- rungen und Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt verfügte die Beschwer- degegnerin am 21. März 2023 die Leistungsablehnung, da weder der Un- fallbegriff erfüllt sei noch eine Listenverletzung vorliege. Aufgrund der da- gegen gerichteten Einsprache der Beschwerdeführerin nahm die Be- schwerdegegnerin erneut Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt und an- erkannte mit Verfügung vom 7. Juni 2023 unter Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2023 zwar das Unfallereignis vom 28. November 2022, ver- neinte aber mangels Unfallkausalität von über den 26. Dezember 2022 hin- ausgehenden gesundheitlichen Beschwerden weiterhin einen Leistungsan- spruch der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem beratenden Arzt mit Einspracheentscheid vom 6. November 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte unter Einreichung neuer ärztlicher Unterlagen die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. No- vember 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, die gesetzli- chen Leistungen zu erbringen. 2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine erneute Stellungnahme ihres beratenden Arztes ein und beantragte gestützt darauf die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 29. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin ihren Ver- zicht auf eine ausführliche Duplik mit und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 6. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36) zu Recht an der Abweisung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin festgehalten hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürli- cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Ge- richt haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 2.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate (dazu bei organisch objektiv ausgewie- senen Unfallfolgen BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf -4- BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103) Ursache des Gesundheitsschadens dar- stellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Ge- sundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals- mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammen- hang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3. 3.1. 3.1.1. Im Erstbericht der Notfallstation des Spitals B._____ vom 26. Januar 2023 wurden bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Konsultation vom Vor- tag unklare Schmerzen im Handgelenk rechts radial volar diagnostiziert. Es seien keine Schwellungen und kein Hämatom sichtbar. Die Flexion und Ex- tension seien schmerzbedingt leicht eingeschränkt, die Pro- und Supination nicht eingeschränkt, die pDMS intakt. Der Röntgenbefund des Handge- lenks habe keinen Nachweis einer Fraktur und eine regelrechte Stellung und Artikulation gezeigt (VB 2 S. 3; vgl. VB 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin wurde im Anschluss in die handchirurgische Sprechstunde aufgeboten (VB 2 S. 3 in fine). 3.1.2. Im Bericht vom 24. Februar 2023 stellte Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, bei der Beschwerdeführerin anlässlich der handchirurgi- schen Sprechstunde vom Vortag die Diagnose unklarer Schmerzen im rechten Handgelenk nach Handgelenkdrehung Ende November 2022. Er hielt fest, bei der Beschwerdeführerin stelle sich eine unspezifische Ent- zündung der RCR- und ECRB-Sehnen sowie eine beginnende Tenosyno- vitis dar. In den klinischen Untersuchungen habe keine Instabilität des SL- Bandes, der mediokarpalen Gelenke und der DRUG-Gelenke dargestellt werden können. Dr. med. C._____ empfahl eine weitere radiologische Un- tersuchung in Form eines MRI des Handgelenks (VB 34 S. 5). -5- 3.1.3. Im entsprechenden MRI-Arthrographie-Bericht vom 6. März 2023 wurde von Dr. med. D._____, Facharzt für Radiologie, festgehalten, dass bildge- bend keine ossäre Läsion oder ligamentären Verletzung festgestellt werden konnten. Es wurde lediglich ein schmaler, jedoch kommunizierender Defekt des volaren TFC nahe der ulnaren Anheftungsstelle festgestellt (VB 13 S. 1 f.). 3.2. 3.2.1. In seinem Bericht vom 6. Juni 2023 stellte der beratende Arzt der Be- schwerdegegnerin, Dr. med. E._____, Facharzt für Chirurgie, die Diagno- sen einer Kontusion Handballen volar rechts und eines kleinen Defekts TFCC rechts ulnar und hielt fest, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, welche erst am 25. Januar 2023 eine ärztliche Konsultation und eine Arbeitsunfähigkeit nötig gemacht hätten, ständen mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang zum Ereignis vom 28. No- vember 2022. Im MRI vom 6. März 2023 hätten sich im rechten Handgelenk keine Bandläsionen oder andere strukturelle Veränderungen gezeigt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzuführen wä- ren und einer richtungsweisenden, strukturellen Verletzung entsprächen (VB 29 S. 1). Der Status quo ante bzw. sine sei nach einer Kontusion innert zwei bis vier Wochen erreicht. In diesem Zeitraum sei eine unfallbedingte medizinische Behandlung gerechtfertigt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe ini- tial nicht vorgelegen (VB 29 S. 2). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2023 die leis- tungsabweisende Verfügung, wonach ihre Leistungspflicht in Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 28. November 2022 am 26. Dezember 2022 (vier Wochen danach) ende (VB 30). 3.2.2. Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache der Beschwerdeführerin (VB 33), nahm Dr. med. E._____ am 31. Oktober 2023 unter Beizug des handchirurgischen Berichts vom 24. Februar 2023 (vgl. E. 3.1.2. hiervor) erneut Stellung. Er hielt dabei im Wesentlichen fest, der Bericht betreffend die handchirurgische Untersuchung zeige, dass die gesundheitlichen Be- schwerden der Beschwerdeführerin – welche vor allem über ein Einschla- fen der Hand klage – vor allem im Bereich der radialen Sehnen des Hand- gelenkes im Sinne einer beginnenden, unspezifischen Tenosynovitis aus- gelöst würden. Im Bereich des TFCC, d.h. des distalen radio-ulnaren Ge- lenkes (DRUG) und der mediakarpalen Gelenke habe keine Instabilität im Sinne einer stattgehabten Bandläsion nachgewiesen werden können. Die im MRI vom 6. März 2023 beschriebene TFC-Läsion sei zu ungenau, um daraus eine traumatische bzw. degenerative Ursache abzuleiten. Zudem falle ein Einriss des Discus triangularis als Teil des ulnarcorporalen -6- Komplexes TFCC nicht unter eine Bandläsion. In der MRI-Beurteilung habe Dr. med. D._____ eine Bandverletzung explizit verneint. Es bestehe somit keine Bandverletzung und keine Bandläsion im Sinne einer Listenverlet- zung nach Artikel 6 Absatz 2 lit g. UVG. Somit liessen sich – auch nach Einsicht in die MRI-Untersuchung – keine bleibenden, strukturellen Verlet- zungen feststellen, die anlässlich des Ereignisses vom 28. November 2022 entstanden seien und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beschwer- den verursacht hätten, die anlässlich der ersten ärztlichen Konsultation – zwei Monate später – im Spital B._____ am 25. Januar 2023 hätten fest- gestellt werden können. Die beklagten Gefühlsstörungen der Hand und der Finger seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfaller- eignis zurückzuführen. Es müssten mehrere anatomisch verschieden ver- laufende Nerven an der Hand betroffen sei, was durch das angegebene Ereignis nicht erklärbar sei (VB 35). Gestützt auf diese Stellungnahme von Dr. med. E._____ erliess die Be- schwerdegegnerin am 6. November 2023 in Bestätigung ihrer Verfügung den leistungsabweisenden, nun angefochtenen Einspracheentscheid (VB 36). 3.3. 3.3.1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin zwei neue medizinische Berichte ein. Im auf den 24. November 2023 da- tierten Bericht von Dr. med. F._____, Facharzt für Radiologie, bestätigte dieser hinsichtlich der "[a]m 27.01.2023" erlittenen "Distorsion des rechten Handgelenkes" (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1), dass die Röntgen-Auf- nahmen vom 25. Januar 2023 keine fassbare Pathologie aufwiesen. Be- züglich der MRT-Untersuchung vom 6. März 2023 führte er im Wesentli- chen aus, dass sich auf den entsprechenden Bildern eine in ihrer Ausdeh- nung geringgradige, eng umschriebene Dissektion zwischen der fovealen Aufhängung des Diskus ulnokarpale und dem Diskus am dorsalen Gelen- krand feststellen liesse. Dabei handle es sich um eine sehr moderat aus- geprägte Läsion, mehr als 80–90 % der ulnaren Aufhängung (foveal und styloidal) seien intakt. Zudem zeige sich ein eng umschriebenes, reizlos abgebildetes Ganglion entlang der Extensor pollicis longus-Sehne mit ei- nem Gesamtdurchmesser von drei Millimeter sowie ein palmarseitiger Ge- lenkkapseldefekt zwischen dem Os capitatum und der Basis des Metacar- pus 3 mit Kontrastmittelaustritt nach extraartikulär (zwischen der palmaren Gelenkkapsel und der Beugesehnenloge) (BB 3 S. 2 f.). Diese Diagnosen stütze er durch Beilage der entsprechend markierten Bildgebung (BB 3 S. 5 ff.). Er hielt ergänzend fest, dass die beschriebene TFCC-Läsion grundsätzlich sehr typisch für eine posttraumatische und äusserst unty- pisch für eine chronisch degenerative Verletzung sei. Aufgrund der gering- gradigen Ausdehnung und der ansonsten weitgehend intakten Diskusauf- hängung sei eine Instabilität im distalen radioulnaren Gelenk -7- unwahrscheinlich. Das beschriebene Ganglion sei nicht in Zusammenhang mit der erfolgten Distorsion zu sehen. Nach bildgebenden Kriterien impo- niere es sehr klein und reizlos. Die beschriebene Gelenkkapselläsion im- poniere unfallkausal (irreguläre, ausgefranste Gelenkkapselstümpfe). Be- züglich Beschwerdekorrelation könne aus radiologischer Sicht keine Be- wertung abgegeben werden (BB 3 S. 4). 3.3.2. Im zweiten beschwerdeweise eingereichten, auf den 23. November 2023 datierten Bericht fasste Dr. med. G._____, Fachärztin für Chirurgie, unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. F._____ den medizini- schen Sachverhalt zusammen und führte aus, sie "meine, dass vor allem die palmarseitige Gelenkkapselläsion verantwortlich […] für die beklagten Beschwerden" sei. Gelenkkapselläsionen an der Hand seien meistens lange symptomatisch. Der Status quo sei definitiv nicht zwei bis vier Wo- chen nach dem Ereignis vom 28. November 2022 erreicht gewesen. Es fehle zudem eine handchirurgische Beurteilung, welche sich mit den ge- klagten Beschwerden im Zusammenhang mit den bildgebenden Befunden auseinandersetze. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin bis dato von fachärztlicher Seite weder umfassend beurteilt noch behandelt worden. Es sei vorliegend kein Status quo erreicht. Der Fall könne unter diesen Vo- raussetzungen nicht abgeschlossen werden, würden die unfallkausalen Beschwerden doch andauern und seien durch objektivierbare strukturelle Läsionen erklärt (BB 4 S. 2). 3.4. Am 3. Januar 2024 nahm Dr. med. E._____ zu den beschwerdeweise ein- gereichten Berichten von Dres. med. F._____ und G._____ abschliessend Stellung. Er wies dabei unter anderem darauf hin, dass das von Dr. med. F._____ angegebene Unfalldatum inkorrekt sei, womit zwischen dem Ereignis und dem MRI vom 6. März 2023 entgegen der Ansicht von Dr. med. F._____ nicht bloss sechs, sondern 14 Wochen vergangen seien. Woher Dr. med. F._____ die Diagnose eines "Distorsionstraumas des rech- ten Handgelenkes" gestellt bekommen habe, entziehe sich seiner Kennt- nis. Zu den fachradiologischen Ausführungen von Dr. med. F._____ könne er sich als Traumatologe nicht äussern. Dieser bestätige aber, dass es sich um keine Bandverletzung mit einer Instabilität des DRUG bzw. TFCC handle. 80–90 % der Aufhängung ulnar seien intakt. Leider verwende auch Dr. med. F._____ (wie bereits Dr. med. D._____ im MRI-Bericht vom 6. März 2023) keine gängige Klassifikation der TFCC-Läsion, die ihm als Traumatologen zur Beurteilung geholfen hätte. Der Ansicht von Dr. med. F._____, dass das beschriebene Ganglion nicht traumatisch be- dingt sei, stimme er zu. Bezüglich dessen Ansicht, dass die palmare Ge- lenkkapselläsion, die bis jetzt in keinem medizinischen Bericht – auch nicht im MRI-Befund vom 6. März 2023 – aufgeführt worden sei, als unfallkausal imponiere, sei aber auffallend, dass in allen initial erfolgten ärztlichen -8- Untersuchungen die dafür entsprechenden klinischen Befunde nicht aufge- führt würden. Dr. med. F._____ beschreibe auch keine reparativen Pro- zesse, wie sie 14 Wochen nach dem Trauma zu erwarten wären. Auch würde er bei einem Distorsionstrauma davon auszugehen, dass nicht nur eine isolierte Kapselverletzung vorliege, sondern auch benachbarte Struk- turen wie Bänder, Gelenkflächen oder Knochen entsprechend verletzt wür- den. Diese Veränderungen (wie z.B. Bone Bruises) fehlten jedoch sowohl im MRI-Bericht vom 6. März 2023 wie auch in den Ausführungen von Dr. med. F._____. Zu den Ausführungen von Dr. med. G._____ sei festzu- halten, dass ein Handchirurg die Beschwerdeführerin klinisch beurteilt habe. Es entziehe sich aber seiner Kenntnis, welche Behandlungen als Folge der MRI-Untersuchung vom 6. März 2023 erfolgt seien. Der entspre- chende Bericht sei an den Hausarzt der Beschwerdeführerin als Zuweiser gegangen (Bericht von Dr. med. E._____ vom 3. Januar 2024, S. 2 f.). Zusammenfassend hielt Dr. med. E._____ fest, es bestehe für ihn ein klei- ner (10 %) TFC-Defekt, der klinisch aber inapperzept sei und keine Insta- bilität verursache, ein unfallfremdes Ganglion und Zeichen einer isolierten Gelenkkapselläsion, die möglicherweise traumatisch bedingt sei. Diese Be- funde seien 14 Wochen nach dem Ereignis festgestellt worden. Ob die Be- schwerden, die zur ärztlichen Konsultation zwei Monate nach dem Ereignis geführt hätten, auf diese Befunde zurückzuführen seien, sei für ihn möglich, aber nach dem Ausgeführten (und vor allem angesichts der fehlenden kli- nischen Befunde in den initial durchgeführten Untersuchungen) nicht über- wiegend wahrscheinlich (Bericht von Dr. med. E._____ vom 3. Januar 2024, S. 3). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee -9- S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Beratende Ärzte sind be- treffend den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung versicherungsinternen Ärzten gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 4.2.2). 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerde- gegnerin habe angesichts der Anerkennung ihrer Leistungspflicht im Zu- sammenhang mit dem Ereignis vom 28. November 2022 (bis am 26. De- zember 2022) nunmehr den Wegfall der Unfallkausalität der fortbestehen- den gesundheitlichen Beschwerden zu beweisen (Beschwerde, Ziff. 10). Diesen Beweis habe sie versucht mit der Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____ zu erbringen, was ihr nicht gelungen sei, stütze sich des- sen Beurteilung doch auf eine unvollständige Aktenlage und könne daher nicht als Entscheidgrundlage dienen (Beschwerde, Ziff. 14 ff.; Replik S. 1). 5.2. In Gesamtbetrachtung der Akten scheinen sich die involvierten Fachärzte Dres. med. E._____, F._____ und G._____ hinsichtlich der erkannten TFCC-Läsion, wenn auch nicht hinsichtlich der Frage nach deren Unfall- kausalität (vgl. insb. E. 3.2.2. und 3.3.1. hiervor), zumindest dahingehend einig zu sein, dass diese aufgrund ihres geringen Ausmasses nicht über- wiegend wahrscheinlich für die von der Beschwerdeführerin nach dem Zeit- punkt der verfügten Leistungseinstellung am 26. Dezember 2022 geltend gemachten Beschwerden ursächlich ist (vgl. E. 3.2.2., 3.3.1. und 3.4. sowie zumindest implizit E. 3.3.2. hiervor). Demgegenüber ist die Kausalität der von Dr. med. F._____ anhand der MRI-Bildgebung vom 6. März 2023 fest- gestellten Gelenkkapselläsion, welche in ihrem Bestehen grundsätzlich - 10 - unbestritten ist (vgl. E. 3.4. hiervor), in doppelter Hinsicht strittig: Während Dr. med. F._____ die Beschwerdekausalität der Gelenkkapselläsion expli- zit offenliess und deren Unfallkausalität bejahte (vgl. E. 3.3.1. hiervor), sei nach Ansicht von Dr. med. G._____ sowohl die Beschwerde- wie auch die Unfallkausalität der Gelenkkapselläsion gegeben (vgl. E. 3.3.2. hiervor), während Dr. med. E._____ beide Kausalitäten zwar als möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich erachtete (vgl. E. 3.4. hiervor). Somit beste- hen widersprüchliche Ansichten hinsichtlich der Beschwerde- und Unfall- kausalität der Gelenkkapselläsion, wobei diese auch von Dr. med. E._____ zumindest nicht ausgeschlossen wurden. Zudem erscheint zumindest frag- würdig, ob Dr. med. E._____ aus der lediglichen Nicht-Erwähnung repara- tiver Prozesse durch Dr. med. F._____ ableiten durfte, dass solche nicht bestehen bzw. bestanden (vgl. E. 3.4. hiervor). Insgesamt erweist sich die Aktenbeurteilung von Dr. med. E._____ zumin- dest hinsichtlich der festgestellten Gelenkkapselläsion als gewissermassen unsicher (Beschwerde- und Unfallkausalität möglich aber nicht überwie- gend wahrscheinlich) und steht letztlich in Widerspruch zu den fachärztli- chen Beurteilungen durch Dres. med. F._____ und G._____. Daraus erge- ben sich zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. E._____, womit diese keine beweiskräftige Entscheidgrundlage darstellt (vgl. E. 4.2. f. hiervor). Insbesondere angesichts der ihr obliegen- den Beweislast für den Wegfall der (vorbestehenden) Kausalität (vgl. E. 2.3. hiervor) ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende me- dizinische Abklärungen vornehme, nach welchen sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen bzw. den Zeitpunkt von deren all- fälliger Einstellung neu zu entscheiden hat. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2023 auf- zuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. November 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 26. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler