Entsprechend resultiert per 1. September 2020 (verspätete Anmeldung) ein zu einer Viertelsrente berechtigender Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 IVG). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 im Ergebnis zu Recht ab dem 1. September 2020 eine Viertelsrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.