Richtigerweise wäre daher für beide Vergleichseinkommen auf die statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen gewesen, wobei sich am Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 50 % nichts ändert, da diese ausgehend vom gleichen tabellarischen Lohn zu ermitteln sind. Dass die Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Korrektorin und nicht auf diejenige von 70 % in einer angepassten Tätigkeit abstellte, ist nicht zu beanstanden. Entsprechend resultiert per 1. September 2020 (verspätete Anmeldung) ein zu einer Viertelsrente berechtigender Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Art.