7.2. Diese Berechnung ist insofern nicht korrekt, als der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2020 aus invaliditätsfremden Gründen gekündigt wurde (vgl. VB 29.1 S. 2; 86.4 S. 2) und der darin erzielte Lohn daher weder für die Festsetzung des Validen- noch des Invalideneinkommens massgebend sein kann. Richtigerweise wäre daher für beide Vergleichseinkommen auf die statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen gewesen, wobei sich am Ergebnis eines Invaliditätsgrades von 50 % nichts ändert, da diese ausgehend vom gleichen tabellarischen Lohn zu ermitteln sind.