7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 80'600.00 (Fr. 3'720.00 x 13, aufgerechnet auf ein 100%-Pensum, VB 28 S. 5) an. Das Invalideneinkommen setzte sie basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auf Fr. 40'300.00 fest. Unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 24 % im Aufgabenbereich Haushalt ergab sich bei einer – im Einklang mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin stehenden (vgl. VB 32 S. 2; 91 S. 3) – Gewichtung des Aufgabenbereichs mit 40 % und des Erwerbsbereichs mit