Dem Abklärungsbericht vom 5. Juli 2022 sind keine klaren Fehleinschätzungen der Abklärungsperson zu entnehmen, und die Beschwerdeführerin legte auch nicht dar, weshalb die in den einzelnen Bereichen festgestellten Einschränkungen unzutreffend seien bzw. von welchen weitergehenden Einschränkungen richtigerweise auszugehen sei. Folglich kann vollumfänglich auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 6. Juli 2022 abgestellt werden.