Demnach sei der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Erstellung des wöchentlichen Ernährungsplans sowie der Einkaufsliste behilflich. Bei der Zubereitung des Abendessens würden sie sich abwechseln (VB 91 S. 2, 5). Er entsorge zudem die Kehrichtsäcke, tätige kleine Einkäufe in einem nahegelegenen Laden und helfe ihr beim Tragen des Wäschekorbs, wenn dieser schwer sei (VB 91 S. 5 f.). Im Übrigen entsprechen die Angaben zu den Einschränkungen im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle im Wesentlichen denjenigen der Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 4. Juni 2020 (VB 32 S. 1 f., 5 f.).