Sie stellte Einschränkungen in den Bereichen der Wohnungs- und Hauspflege sowie der Pflege und Betreuung der körperlich/motorisch eingeschränkten (vgl. VB 91 S. 6) Tochter fest und berücksichtigte die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (VB 91 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin bzw. deren bei der Abklärung anwesender Ehemann gaben an, dass dieser an Depressionen leide und daher nur beschränkt helfen könne (VB 91 S. 2), was die Abklärungsperson ebenfalls in ihre Beurteilung miteinbezog. Demnach sei der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Erstellung des wöchentlichen Ernährungsplans sowie der Einkaufsliste behilflich.