6.3. Der Abklärungsperson lag das – wie dargelegt – beweiskräftige Gutachten vor, weshalb sie Kenntnis vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. deren Beschwerden hatte (VB 91 S. 1 f.). Sie stellte Einschränkungen in den Bereichen der Wohnungs- und Hauspflege sowie der Pflege und Betreuung der körperlich/motorisch eingeschränkten (vgl. VB 91 S. 6) Tochter fest und berücksichtigte die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (VB 91 S. 5 f.).