6. 6.1. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Ergebnis der entsprechenden Abklärung an Ort und Stelle vom 5. Juli 2022. Die Abklärungsperson ermittelte dabei eine Einschränkung von 24 % (VB 91 S. 7). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen, da die Abklärungsperson von falschen medizinischen Voraussetzungen ausgegangen sei.