Schliesslich äusserte sich der Gutachter zur Konsistenz (vgl. VB 86.5 S. 3, 5), inkl. Erhebungen zur Alltagsgestaltung (VB 86.5 S. 3 f.), wobei er auch auf die entsprechenden Einschränkungen der Aktivitäten in den Lebensbereichen Beruf, Freizeitgestaltung und Haushalt mit Kinderbetreuung einging (VB 86.5 S. 3 f.). Die gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar begründet, womit die funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten psychischen Störungen medizinisch anhand der Indikatoren - 10 - schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Das Gutachten stimmt daher mit den normativen Vorgaben der erwähnten Rechtsprechung überein.