Bezüglich Komorbiditäten wies er sodann auf die Dysthymie bzw. die Double Depression hin und führte aus, dass keine Anhaltspunkte bezüglich Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen oder Psychosen vorlägen; zudem berücksichtigte er die vom neurologischen Gutachter diagnostizierte chronische Migräne (VB 86.5 S. 6 f.). Auch zum ausgewiesenen Leidensdruck (VB 86.5 S. 2) und zur Persönlichkeit bzw. Persönlichkeitsdiagnostik und den persönlichen Ressourcen sind dem Gutachten Ausführungen zu entnehmen (VB 86.2 S. 1 ff.; 86.5 S. 3, 7).