So sind dem Gutachten Ausführungen zum Schweregrad der diagnostizierten psychischen Störungen (VB 86.5 S. 6 f.) und zu Behandlungs- und Eingliederungserfolg bzw. -resistenz (VB 86.5 S. 5 ff.), zur Anamnese (VB 86.5 S. 2 f.) und auch zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (VB 86.5 S. 6) zu entnehmen. Die berücksichtigten Vorakten wurden ausgewiesen (VB 86.5 S. 1; 86.2), und med. pract. C._____ nahm, soweit angezeigt, dazu Stellung (VB 86.5 S. 5 ff.). Bezüglich Komorbiditäten wies er sodann auf die Dysthymie bzw. die Double Depression hin und führte aus, dass keine Anhaltspunkte bezüglich Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen oder Psychosen vorlägen;