signifikanten Besserung der depressiven Symptomatik führte (BB 3 S. 2), stellt insofern ebenfalls keinen Grund für die Annahme einer Therapieresistenz dar. Was den diesbezüglichen Bericht vom 7. September 2022 anbelangt, ist vor dem Hintergrund der darin dokumentierten Befunde auch nicht nachvollziehbar, weshalb von einer gegenwärtig schweren und nicht lediglich mittelschweren Episode der depressiven Störung ausgegangen wurde (BB 3 S. 1 f.; Beschwerde S. 11). Hinsichtlich dieser Einschätzung und insbesondere auch der Beurteilungen der die Beschwerdeführerin seit 2006 behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.__