Er ging von einer aktuell mittelgradigen Ausprägung dieser Gesundheitsstörung aus und bezog entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin den mutmasslich positiven Effekt einer Li- thium-Therapie nicht bereits in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein (VB 86.5 S. 7 f.; vgl. Beschwerde S. 11), kam aber zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin durch einen Medikamentenwechsel sowie ggf. durch einen Wechsel der Behandlerin (bzw. eine Anpassung der Gesprächspsychotherapie mit einem depressionsspezifischen Fokus) innert eines Jahres wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangen könne (VB 86.5 S. 9).