Die Behandlung mit unveränderter Medikation sei nicht als leitliniengemäss anzusehen, wobei auch eine erhebliche Interaktion zwischen den verordneten Medikamenten bestehe und zumal trotz Behandlung weiterhin eine rezidivierende depressive Symptomatik bestehe (VB 86.5 S. 7). Er ging von einer aktuell mittelgradigen Ausprägung dieser Gesundheitsstörung aus und bezog entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin den mutmasslich positiven Effekt einer Li- thium-Therapie nicht bereits in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit ein (VB 86.5 S. 7 f.;