Er hielt in seiner Stellungnahme insbesondere auch fest, aus den vorliegenden Berichten gehe nicht hervor, warum noch nicht mit einem Phasenprophylaktikum behandelt bzw. welches Präparat mit welchen Nebenwirkungen verabreicht worden sei, obwohl Lithium als Mittel der ersten Wahl bei rezidivierenden Depressionserkrankungen empfohlen werde (VB 86.5 S. 6; 101 S. 3 f.). Die Behandlung mit unveränderter Medikation sei nicht als leitliniengemäss anzusehen, wobei auch eine erhebliche Interaktion zwischen den verordneten Medikamenten bestehe und zumal trotz Behandlung weiterhin eine rezidivierende depressive Symptomatik bestehe (VB 86.5 S. 7).