vgl. Beschwerde S. 7 f.). Med. pract. C._____ ging – mit überzeugender Begründung – nicht von einer Therapieresistenz aus. So wies er auf die langjährige unveränderte Behandlung hin, die im Verlauf nicht ausreichend gewesen sei, sowie auf den Umstand, dass noch nie eine stationäre oder teilstationäre Behandlung erfolgt sei (VB 86.5 S. 5 ff., 9). Er hielt in seiner Stellungnahme insbesondere auch fest, aus den vorliegenden Berichten gehe nicht hervor, warum noch nicht mit einem Phasenprophylaktikum behandelt bzw. welches Präparat mit welchen Nebenwirkungen verabreicht worden sei, obwohl Lithium als Mittel der ersten Wahl bei rezidivierenden Depressionserkrankungen empfohlen werde (VB