jedoch "IV-fremd" (und bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht zu berücksichtigen) seien (VB 86.5 S. 7 f.). 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf die Berichte von Dr. med. D._____ vom 15. Mai 2022 und 28. Mai 2023 weiter vor, der psychiatrische Gutachter sei nicht auf die nicht-medikamentösen Interventionen sowie die Off-Label- und depressionsspezifischen Behandlungen eingegangen. Es sei von einer therapieresistenten Depression auszugehen. Auch seien die Behandlungserfolge nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 7 f.).