Hinsichtlich der Begründung der im Gutachten aufgrund der psychischen Beschwerden attestierten von 50- bzw. 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten respektive einer angepassten Tätigkeit kann schliesslich auf die Ausführungen von med. pract. C._____ verwiesen werden, wonach sich die Einschränkung durch die psychisch verminderte Gesamtbelastbarkeit aufgrund der hereditären Anteile der rezidivierenden Depressionserkrankung ergebe. Er erwähnte weiter, dass zusätzlich zwar ressourcenhemmende psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen würden, diese -8-