Med. pract. C._____ wies weiter darauf hin, dass keine lebensgeschichtlichen Ereignisse traumatisierenden Ausmasses erkennbar seien, und schätzte die ständigen unterschwelligen Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und deren Mutter sowie den aggressiven Tonfall letzterer nicht als Trauma ein (VB 101 S. 4; vgl. VB 86.5 S. 2, 6 f.), was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gemäss Dr. med.